Hier geht es zum Artikel über nasale und konjunktivale Provokationstests.
Anwendung und Technik bronchialer Provokationstests
Bronchiale Provokationstests sind Allergietests, bei denen Allergene als Einzel- oder Gruppenextrakt an der Bronchialschleimhaut getestet werden. Indiziert ist die Untersuchung bei allergischem Asthma bronchiale. Die Applikation der Testsubstanzen erfolgt durch Inhalation. Es lassen sich hierbei Allergien vom Sofort-Typ nachweisen, z. B. Pollen.
GOÄ-Nummern zur Abrechnung bronchialer Provokationstests
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Nummer 397:
GOÄ-Nr. 397 (380 Punkte) – Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
| 1,0fach = 22,15 € | 2,3fach = 50,94 € | 3,5fach = 77,52 € |
Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 397 sind die apparativen Registrierungen des Luftwiderstandes bei der Inspiration und Exspiration, z. B. mittels Spirometer oder Peak-Flow-Meter. Aus diesem Grund dürfen die Spirometrieleistungen gem. der GOÄ-Nummern 603 – 609 auch nicht neben der GOÄ-Nr. 397 abgerechnet werden; sie sind bereits mit der Gebühr für die Ziffer 397 abgegolten.
Jeder Test mit Einzel- oder Gruppenextrakt ist berechnungsfähig, jedoch ist bei der Abrechnung der Höchstwert gem. der GOÄ-Nr. 398 zu beachten:
GOÄ-Nr. 398 (760 Punkte) – Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
| 1,0fach = 44,30 € | 2,3fach = 101,89 € | 3,5fach = 155,04 € |
Der Höchstwert bezieht sich auf die an einem Tag durchgeführten Provokationstests.
Für die GOÄ-Nummer 397, die mit einer Punktzahl von 380 Punkten je Test vergütet wird, gilt, dass die Abrechnung von Einzeltests auf zwei Tests mit insgesamt 760 Punkten je Tag limitiert ist. Bei Durchführung von mehr als 3 Tests an einem Tag wird anstelle der GOÄ-Nummer 397 der Höchstwert gem. der GOÄ-Nummer 398 (760 Punkte) abgerechnet.
Beispiele: Durchführung von ...
- 2 bronchialen Provokationstests an einem Tag = 2x GOÄ-Nr. 397
- 3 bronchialen Provokationstests an einem Tag = 1x GOÄ-Nr. 398
Kontrollen oder Leerwerte
Kontrollen, z. B. mit Kochsalzlösung oder Histamin, dürfen zusätzlich berechnet werden, nicht jedoch die Messung der spirometrischen Leerwerte (Sekunden- und Vitalkapazität).
Kosten für Verbrauchsmaterial
Kosten für Verbrauchsmaterial, z. B. Testsubstanzen sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C V. – Impfungen und Testungen 4. mit den Gebühren abgegolten und können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie wurden individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt.
Verweilen beim Patienten
Für das erforderliche Verweilen beim Patienten während der Testung dürfen keine zusätzlichen Gebührenpositionen abgerechnet werden. Auch die Applikation der Testsubstanzen ist mit der zugrundeliegenden Gebühr abgegolten. Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Testung durchgeführt werden, sind jedoch ggf. zusätzlich berechnungsfähig.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.